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NL 2021.VOL2

KassenSichV: Die Uhr tickt

Die Kassensicherungsverordnung ist in Kraft. Nützen Sie unseren kostenlosen Quick-Check und unsere zertifizierte SAP-integrierte TSE-Lösung.

Seit 1. Januar 2020 ist in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft. Sie schreibt vor, was Registrierkassen können müssen: Belege ausgeben, alle Transaktionen in einem unveränderbaren Protokoll speichern und diese Daten den Finanzbehörden über eine digitale Schnittstelle (DSFinV-K) zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die Kassen beim Finanzamt anzumelden und müssen zertifizierte Sicherheitseinrichtungen (TSE) anbinden, die gewährleisten, dass jeder Kassenvorgang mit einer Signatur versehen wird.

Viele betroffene Unternehmen säumig

Die rigiden Maßnahmen sind eine Reaktion auf die mangelhaften Aufzeichnungen der Unternehmen in der Vergangenheit. Durch fehlende Buchungen, falsch abrechnende Software und manipulierte Registrierkassen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich 10 Milliarden Euro. Die Kassensicherungsverordnung soll dem einen Riegel vorschieben. Obwohl die Frist zur Einhaltung der Bestimmung bis Ende März 2021 verlängert wurde, haben viele Kunden ihre Systeme noch nicht umgerüstet. Aber das Zeitfenster schließt sich.

Fristverlängerung durch Antrag auf Nichtbeanstandung

Prinzipiell gilt: Die Verordnung ist in Kraft und die Nichtbefolgung kann bestraft werden. In der Praxis können säumige Unternehmen beim zuständigen Finanzamt aber einen Antrag auf Nichtbeanstandung stellen. Dieser wird meist auf dem Kulanzweg gewährt und verlängert die Frist zur Erfüllung der Verordnung ein weiteres Mal, teilweise bis zum Frühjahr 2022.

Danach ist aber dann definitiv Schluss mit lustig (und Kulanz): Ab dann müssen tatsächlich alle Kassen und Kassensysteme die Rahmenbedingungen der KassSichV erfüllen – inklusive technischer Sicherheitseinrichtung in Form von Hardware oder Cloud-Lösungen. Zusätzlich läuft zu diesem Termin auch die Übergangsfrist für nicht aufrüstbare Registrierkassen aus. Und ab diesem Zeitpunkt werden Verstöße vermutlich auch bestraft.

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»   Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)* auf der Website des Bundesfinanzministeriums

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