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NL 2022.VOL2

Herkunft von Lebensmitteln verpflichtend kennzeichnen?

Betrifft die Herkunfts-Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel auch unsere Kunden? Wer muss was, wie und wo kennzeichnen? Wir geben Einblick in Gesetzesentwürfe.

Im Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission die "Farm to Fork"-Strategie (F2F) in Form eines  Zehnjahresplanes, der den Übergang zu einem fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystem in Europa vorantreiben sollte. Einer der Kernpunkte der Strategie, sieht eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für verschiedene Produkte vor.

Die österreichische Bundesregierung verkündete am 20.12.2021 einen Gesetzesentwurf zur Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen. Nach diesem Gesetz sind seit 01.07.2022 Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Molkereibetriebe und Eibetrieb zur Herkunftsangabe über ihre Handelspapiere verpflichtet. Diese müssen bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen-, und Geflügelfleisch, bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei, beziehungsweise bei Milch und Milcherzeugnissen das Herkunftsland oder den Herkunftsort angeben. Bei Fleisch ist jenes Land anzugeben in dem das Tier geboren, gemästet und geschlachtet wurde, bei Milch und Milcherzeugnissen das Land, in dem das Tier gemolken wurde und bei Ei und Eierzeugnissen, der Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde.

Mit 04.05.2022 begann die Begutachtungsfrist für zwei weitere Gesetzesentwürfe der österreichischen Bundesregierung:

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
  2. Verordnung über die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln.

Mit dem ersten dieser beiden Entwürfe werden, von öffentlicher Hand beauftragte Gemeinschaftsverpfleger zur Herkunftsangabe verpflichtet. Die Herkunftsangabe  ist den Verbraucherinnen und Verbrauchern in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder in anderer Weise in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Gemeinschaftsverpfleger sind in erster Linie industriell geführte Großküchen und andere Verpflegungsdienstleister, insbesondere Verpfleger in der öffentlichen Verwaltung, in Gesundheits-, Pflege-, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, und Verpflegs- und Betreuungseinrichtungen des Bundesheeres.

Zu kennzeichnen sind folgende Produkte, sowie Speisen, die folgende Produkte als Primärzutat verwenden:

  • Rind-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- oder Geflügelfleisch
  • Milch und Milchprodukte wie Butter, Sauerrahm, Topfen, Naturjoghurt, Schlagobers oder Frischkäse
  • Ei und Eierzeugnisse wie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei.

Primärzutat bedeutet, die Zutat hat einen Anteil von mindestens 50 Prozent am Lebensmittel beziehungsweise an der Speise oder es handelt sich um jene Zutat, die Konsumentinnen und Konsumenten üblicherweise mit deren Bezeichnung assoziieren.

Es ist noch nicht absehbar, wann genau die Verordnung für Gemeinschaftsverpfleger in Kraft tritt. Auf den Seiten des Bundesministeriums ist als Zeitpunkt lediglich das Jahr 2023 angeführt. Wir haben die diesbezüglichen Geschehnisse aber im Auge und werden rechtzeitig eine Weiterentwicklung der von uns betreuten Software vornehmen, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt.

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